Wichtige Änderungen bzw. Neuerungen
in der Sportordnung Auflage 13.0
blau -- Hervorgehoben
Sportordnung 2020 Auflage 13.0 ab 01.01.2020
Die 13. Auflage der Sportordnung wurde vom Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 18.9.2019 genehmigt und tritt somit zum 1.1.2020 in Kraft.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass Mitte Dezember 2019 das Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz in Kraft treten soll. Sollte die nunmehr genehmigte Schießsportordnung des BHDS - trotz Inkrafttretens zum 01.01.2020 – gegebenenfalls nicht oder nicht in allen Teilen dem dann geltenden Waffenrecht entsprechen, haben die waffenrechtlichen Regelungen natürlich Vorrang. Wir werden zu gegebener Zeit durch Veröffentlichung im Schützenbruder hierauf hinweisen.
Ab dem Sportjahr 2020 gibt es eine neue Richtlinie zum Auflageschießen,
die Anschlagsart passt sich der Anschlagsart im RSB an!
ANSCHLAGSART:
Die Waffe liegt sichtbar frei auf einer waagerechten Stange, die nicht mit einem rutschhemmenden Belag versehen ist, auf.
Auch die Waffe darf nicht mit rutschhemmenden Material ummantelt öder beschichtet sein.
Die freie Hand darf die Waffe nicht zwischen Auflage und Laufmündung halten.
Bei umfassen der Querstange muß zwischen Hand und Waffe sowie zwischen Waffe und Stange, ein für die Aufsicht sichtbarer Zwischeinraum gegeben sein.
Die Schaftkappe muß im Schulterbereich anliegen.
Weitere Ausführungen oder Einschränkungen zur Handhaltung sind in der Beschreibung der
Anschlagsart nicht mehr enthalten!
Diese Anschlagsart gilt bereits für die Bezirksvergleichkämpfe 2019/2020
Dem Antrag wird stattgegeben; ausschließlich Teilnehmer der SeniorenDamenklassen ab dem vollendetem 70. Lebensjahr, dürfen unter Zuhilfenahme eines Hockers (ohne Lehne) schießen. Wechselt ein Schütze die Klasse (z.B. Altersklasse oder einer offenen Klasse), so darf der Hocker nicht verwendet werden. Das Anstemmen oder Einhaken eines Fußes an der Schießbahnabgrenzung oder am Hocker ist nicht zulässig. Das Hilfsmittel (Hocker) ist vom Schützen selbst zu stellen. Ein Stehstuhl- oder Stehhocker ist nicht zugelassen. Die Sitzhöhe des Hockers muss den Körpermaßen des Schützen, wie bei einem normalen Stuhl angepasst sein. Der Hocker muss mit mindestens 3 (drei) Füßen ausgestattet sein. Die Stabilität und Unfallsicherheit muss in jedem Fall gewährleitet sein. Diese Änderung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.
Sportordnung 12.2 Auflage - 12.10.2013 - Seite 12
7. Hilfsmittel
7.1. Optische Hilfsmittel
7.1.1. Die Verwendung eines optischen Hilfsmittels mit einer Vergrößerung bis zu 1,5 x (0,5 Dioptrin) ist beim Gewehrschießen erlaubt.
In der Disziplin „Olympisch Match“ ist die Verwendung optischer Hilfsmittel nur in der Altersklasse erlaubt.
7.1.2. Das optische Hilfsmittel darf nur im Diopter oder im Korntunnel fest angebracht werden. Bewegliche optische Hilfsmittel sind nicht erlaubt.
7.1.3. Die Verwendung von Farbgläsern, die optischen Schliff oder Form haben, ist nicht erlaubt.
7.1.4. Das Tragen einer Schießbrille, ersatzweise die Verwendung des Monoframes, sowie die Benutzung eines Zylinderlinsensystems, gilt nicht als Verwendung eines optischen Zielhilfsmittels.
Ab dem Sportjahr 2020 nicht mehr erlaubt!
Auszug aus der Sportordnung
6.1.6 Stehend aufgelegt
Dieser Anschlag ist nur den Schützen der Altersklassen, der Seniorenklassen, der
Damenklassen II und III und beim Bundesschülerprinzenschießen gestattet. Die Waffe
liegt auf einer waagerechten Auflage. Die Auflage kann seitlich höhenverstellbar an
einer Stange oder fest auf dem Kopf einer höhenverstellbaren Stange angebracht
sein. Das Gewehr liegt mit dem Vorderschaft auf der Auflage auf.
Die linke Hand darf das Gewehr am Vorderschaft für die Aufsicht sichtbar entfernt
von der Auflage umfassen; die linke Hand darf das Gewehr an der Kolbenkappe von
unten umfassen; die linke Hand muss die Auflage geschlossen umfassen dabei ist
es erlaubt, dass die Hand am Schaft und der Schaft an der aufgehenden Stange
anliegen. Die Benutzung der linken Hand ist nicht zwingend erforderlich.
An der Waffe dürfen keine Haltevorrichtungen (z.B. Handstop, Riemenhalterung,
Noppengummi etc.) angebracht sein.