Waffenrecht: Informationen zum Nationalen Waffenregister

11.03.2021 14:03

Das Nationale Waffenregister (NWR) informiert alle privaten Waffenbesitzer im Zusammenhang mit privaten Waffenankäufen und -verkäufen. Seit Inkrafttreten des 3. Waffenrechtsänderungsgesetzes zum 01. September 2020 sind Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Waffengesetz (WaffG) verpflichtet, insbesondere Erwerb und Überlassung, aber auch den Umbau von erlaubnispflichtigen fertiggestellten Schusswaffen, elektronisch anzuzeigen (vgl. § 37 WaffG). Dies erfolgt mittels einer Waffen Identifikationsnummer (ID).

Das hat zur Folge, dass Sportschützen ihre Sportgeräte ohne eine solche Waffen ID nicht mehr zur Reparatur geben können. Aus diesem Grunde rät der DSB dringend jedem Sportschützen, die entsprechenden IDs bei der Ordnungsbehörde abzufragen, um Verzögerungen bei der Waffenreparatur zu vermeiden. 

Außerdem ist die Waffen ID notwendig für die Abwicklung von An- und Verkäufe von privaten Waffenbesitzern bei Händlern oder auch von privat an privat. Die Identifikationsnummern sind bei der Umschreibung der Sportgeräte der Behörde zwingend mitzuteilen.

 

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Bedürfnisbescheinigung durch die Bruderschaft

 

Bei der Beantragung von Waffenbefürwortungen ist es in der jüngsten Vergangenheit zu erheblichen Problemen gekommen. Daher möchte ich als verantwortlicher Bundesschießmeister wie folgt Stellung nehmen:

  • Die eingereichten Anträge waren vielfach falsch oder unvollständig ausgefüllt
  • Die Angaben für den Waffentyp und für die Munitionsbezeichnung waren nicht nach dem nationalen Waffenregister (X-Waffengenerator) ausgefüllt oder waren falsch
  • Wichtige Unterlagen, wie WBK oder bei Erstbeantragungen die Nachweisführung (Schießkladde/Schießbuch), wurden nicht mit eingereicht oder konnten wegen falscher Führung nicht verwendet werden
  • Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung waren einfach nicht erfüllt

All diese Mängel führen zu erheblichen zeitlichen Aufwendungen und Kosten in der Bundesgeschäftsstelle. Um dies zukünftig zu minimieren weise ich nochmals auf die Einhaltung folgender Punkte hin.

Die richtigen Angaben für den Waffentyp und die Munitionsbezeichnungen sind auf der Hompage des BHDS unter folgendem Linkzu finden.
Auflistung der Waffenbezeichnungen der Schusswaffen, die nach Sportordnung des BHDS verwendet werden.

  • Die Brudermeister bestätigen mit ihrer Unterschrift die Angaben der Bruderschaft. Sie sollten sich unbedingt über evtl. Folgen im Klaren sein, wenn sie falsche Angaben bescheinigen.
  • Alle Anträge sind von den Bezirksschießmeistern nicht nur zu unterschreiben, sondern auch auf Richtigkeit zu kontrollieren und gegebenenfalls vom Antragsteller korrigieren zu lassen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie die Richtigkeit der Angaben.
  • Bei einer erstmaligen Waffenbeantragung oder einer Beantragung für eine neue Disziplin, muss unbedingt ein Schießbuch/Schießkladde in Kopie mit eingereicht werden, die die gesetzlich geforderte „regelmäßige Schießsportausübung“ nachweist.

  • Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens 18mal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (Begründung zum WaffRNeuRegG). 
  • Danach ist unabhängig vom Kalender ein Zeitraum von einem Jahr nach Antragstellung maßgeblich. 
    Es reicht also nicht, wenn zum Beispiel 18mal in 2 Monaten geübt wird.

  • Das Schießbuch/Schießkladde muss zwingend folgende Informationen enthalten:
    • Datum
    • Waffentyp
    • Kaliber
    • Disziplin nach Sportordnung und
    • Unterschrift des Aufsichtsführenden.

  • Sollte ein Vereinsbuch/Schießkladde geführt werden, müssen die Daten des Antragstellers auf einem gesonderten Beiblatt herausgeschrieben und unterschrieben an die Bundesgeschäftsstelle mit eingereicht werden. Es ist darauf zu achten, dass die gemachten Angaben vollständig und nachvollziehbar sind.
  • Bei allen Antragstellungen ist die WBK, soweit vorhanden, in Kopie mit einzureichen.
  • Bei der Beantragung einer weiteren Waffe für die gleiche Disziplin ist auf einem Beiblatt zu begründen, warum eine weitere Waffe erforderlich ist.

Ich möchte alle Antragsteller bitten ihre Anträge sorgfältig auszufüllen und bei etwaigen Fragen Kontakt mit der Bundesgeschäftsstelle aufzunehmen. Unsere Mitarbeiter/innen sind ihnen gerne behilflich.

 

 


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Checkliste zur Beantragung einer Waffenbesitzkarte / Formationen Bruderschaft Königsvogelschießen
2016.04.21 Checkliste zur WBK.pdf
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Bedürfnisbescheinigung zur WBK Bruderschaft
Beduerfnisbescheinigung.pdf
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Antragsformular für eine Waffenbesitzkarte
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nac
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